Der Ziviltechniker
§1 Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG)
„Ziviltechniker sind staatlich befugte und beeidete natürliche Personen, die auf technischem, naturwissenschaftlichem oder montanistischem Fachgebiet auf Grund einer vom Wirtschaftsminister verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.“
Sie werden unterschieden in:
- Architekten
- und Ingenieurkonsulenten
Ziviltechniker sind unabhängige, verantwortungsvolle und mit hohem Qualitätsbewusstsein ausgestattete Dienstleister. Sie sind unter anderem verpflichtet zu:
- Interessenswahrung, Gewissenhaftigkeit, Gesetzestreue und Sorgfalt
- Verschwiegenheit, Unabhängigkeit , Mitteilungspflicht bei Interessenskonflikt
Auf ihrem Fachgebiet umfasst die ZT-Berechtigung:
Planung und Beratung
Überprüfung und Überwachung
Koordination
Treuhänderische Leistungen
Gesamtplanungsaufträge
Parteienvertretung
Gutachten und Sachverständigentätigkeit (öffentliche Urkundenpersonen*)
* von ZT ausgestellte Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Sie müssen mit dem Siegel des ZT versehen sein.