AGB’s

 

Lieferbedingungen

Auftragsabwicklung:

  • Es genügt eine formlose, schriftliche Auftragsbestätigung.
  • Sollten zur Abwicklung der Angebotsumfänge Zusatzumfänge, wie z.B. Abnahmeprüfungen, detaillierte rechnerische Nachweise etc., erforderlich sein, so sind diese als separater Umfang zu sehen. Werden diese Umfänge nicht über den Auftragsnehmer abgewickelt, so sind ihm deren Ergebnisse zum Abschluss der angebotenen Positionen zur Verfügung zu stellen
  • Seitens des Auftraggebers sind alle für die Erledigung des Auftrags notwendigen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

            

Für die Befundung selbst ist seitens des Auftraggebers noch folgendes beizustellen und zu berücksichtigen:

  • Die Befundung vor Ort erfordert das Beisein zumindest eines Mitarbeiters mit Kenntnis über die gegenständlichen Maschinen/Anlagen/Arbeitsmittel
  • Die Mitteilung über Mängel bzw. seit der letzten Inspektion behobene Mängel erhöht die Effektivität der Überprüfung.
  • Fotografieren ist im Rahmen der Befundaufnahme erforderlich
  • Es wird versucht, möglichst durchgehende Befundungsblöcke zu erzielen. Der Auftragnehmer behält sich vor, gegeben falls bei nicht durch ihn verursachte Zeitversäumnisse – d.h. lange Wartezeiten z.B. durch Maschinenbruch, Evakuierung, Zutrittsbeschränkungen, Wartezeiten auf Anlagenschaltungen etc. und keiner Möglichkeit der Befundung einer alternativen Prüfposition in diesem Zeitraum – diese zusätzlich in Rechnung zu stellen

 

Hinweise:

  • Wenn im Rahmen von Befundungen Zerlegarbeiten erforderlich sind, sind diese – ebenso wie die Wiederinstandsetzung – Umfang des Auftraggebers. Sollten kleinere Zerlegarbeiten vom Auftragnehmer durchgeführt werden, ist deren Wiederinstandsetzung ebenfalls Umfang des Auftraggebers
  • Für direkte Schäden und Folgeschäden an Betriebsmitteln im Rahmen einer Belastungs- oder Überlastprobe wird nicht gehaftet
  • Geheimhaltung
  • Geheimhaltung bzgl. vertraulicher Projektinhalte ist selbstverständlich und zudem dem Auftragnehmer durch die Standesregeln für Ziviltechniker vorgegeben. Eine separate Geheimhaltungsvereinbarung kann, auf Wunsch des Auftraggebers, gerne vereinbart werden.
  • Ich bin um sicheren Umgang mit ihren Daten bemüht. Sollten sie keinen elektronischen Datenaustausch relevanter Daten über Email wünschen, geben sie mir dies bitte bekannt.

 

Nutzungsrechte

An den aus der Auftragsabarbeitung heraus entstandenen Leistungen werden dem Auftraggeber die Rechte im Umfang der Eigennutzung/im Umfang der vollen Verwertungsrechte zuteil. Der Auftragnehmer behält sich die vollen Verwertungsrechte vor. Aus der Kooperation hervorgehende mögliche Patentanmeldungen erfolgen gemeinsam und zu gleich Teilen.

 

Haftungserklärung

Die Leistungserbringung wird seitens des Auftragnehmers fundiert und mit Sorgfalt durchgeführt. Eine Haftung für die erbrachte Leistung im Sinne des § 1299 ABGB innerhalb der geografischen Grenzen Europas ist selbstverständlich. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich daraus hingewiesen, dass seitens des Auftragnehmers jederart Anwendung von Teilen oder des gesamten Umfangs der Leistung außerhalb o.g. geografischer Grenzen nur bei vollständiger Haftungsübernahme durch den Auftraggeber zulässig ist.

 

Zeitraum der Leistungserbringung

Der Termin der Leistungserbringung erfolgt einvernehmlich, frühestens beginnend 1 Woche nach Beauftragung.

Die Leistungserbringung findet in der Normalarbeitszeit statt. Sollte eine Leistungserbringung nach 22 Uhr erwünscht sein so sind die Beträge mit Faktor 1,5 zu multiplizieren

 

Zahlungsbedingungen

  • Erfolgt die Leistungserbringung einzelner Positionen in einem zeitlichen Abstand von mehr als 6 Wochen, so behält sich der Auftragnehmer vor, die Rechnungslegung in Form von Teilrechnungen durchzuführen.
  • Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge.
  • Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch.

 

 

Angebotsgültigkeit und Preisanpassung

  • Das Angebot ist 8 Wochen gültig.
  • Die im Angebot angeführten Preise sind gerundet und referenzieren sich auf den Basiswert für Ziviltechnikergeschäfte. Änderungen des Basiswerts werden auf o.a. Preise übertragen.
  • Sofern nicht extra angeführt, gelten die von der Kammer der Ziviltechniker für Steiermark und Kärnten herausgegebenen AGB für ZT-Dienstleistungen in der zum heutigen Tage gültigen Fassung. (Nachzulesen unter folgendem Link: AGB-ZT)